Führerschein mit 17
Für mehr Sicherheit im Straßenverkehr
- Ausbildungsbeginn ab 16½ Jahren
- Spätestens jedoch mit 17¾ Jahren
Die Ausbildungskosten und -inhalte sind identisch wie beim normalen Führerschein Klasse B mit 18 Jahren. Lediglich für das Staßenverkehrsamt fallen 5,10 € pro Begleiter (KBA Abfrage) und 7,70 € für die Prüfbescheinigung mehr an.
Anforderungen an die begleitende Person nach §48a Abs. 4-6FeV:
- 4. Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnissinhaber
- 1. vor Antritt einer Fahrt und
- 2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit es die Umstände der jeweiligen Situation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung Ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
- 5. Die begleitende Person
- 1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubniss der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Person auf Verlangen auszuhändigen ist,
- 3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sein. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei der Erteilung der Prüfbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
- 6. Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfbescheinigung nach Abs. 3 nicht begleiten, wenn sie
- 1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Blut hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
- 2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittel steht. Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu $24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt
